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Mietvertrag: worauf achten

Ein Mietvertrag in der Türkei ist schnell unterschrieben – und meist auf Türkisch. Worauf Sie vor der Unterschrift achten sollten und welche Rechte Sie als Mieter nach dem türkischen Obligationengesetz haben.

Stand: ~5 Min. LesezeitOffizielle Quellen am Ende des Artikels

Vor der Unterschrift: die Checkliste

  • Eigentümer prüfen: Lassen Sie sich die Tapu zeigen und vergleichen Sie den Namen mit dem Vermieter.
  • Vertrag verstehen: Verträge sind meist auf Türkisch. Unterschreiben Sie nur, was Sie verstanden haben – lassen Sie ihn im Zweifel übersetzen.
  • Miete und Zahlung: Betrag, Fälligkeitstag und Zahlungsweg festhalten. Zahlen Sie per Überweisung mit Verwendungszweck – so haben Sie einen Beleg.
  • Nebenkosten: Klären Sie, wer die Gebühren der Wohnanlage (aidat) sowie Strom, Wasser und Internet zahlt.
  • Inventar: Eine Liste der Möbel und Geräte (demirbaş listesi) mit Fotos vom Zustand beim Einzug erspart später Streit um die Kaution.
  • Dauer: Die meisten Verträge laufen ein Jahr und verlängern sich dann automatisch.

Ihre Rechte nach dem Obligationengesetz (TBK)

  1. Mieterhöhung mit Obergrenze

    Bei einer Verlängerung darf die Miete höchstens um die durchschnittliche Veränderung des Verbraucherpreisindex (TÜFE) der letzten zwölf Monate steigen (Art. 344). Die befristete 25-%-Grenze für Wohnungen ist im Juli 2024 ausgelaufen. Nach fünf Jahren kann die Miete gerichtlich neu festgelegt werden – dann zählen auch Vergleichsmieten und der Zustand der Wohnung.

  2. Kaution

    Die Kaution (depozito) darf höchstens drei Monatsmieten betragen (Art. 342). Eine Geldkaution soll auf ein Sparkonto bei einer Bank eingezahlt werden, das nur mit Zustimmung beider Seiten oder auf gerichtliche Anordnung freigegeben wird.

  3. Kündigung durch den Mieter

    Sie können einen befristeten Vertrag zum Ende der Laufzeit kündigen, wenn Sie das mindestens 15 Tage vorher schriftlich mitteilen. Sonst verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr (Art. 347).

  4. Kündigung durch den Vermieter

    Allein wegen des Vertragsendes kann der Vermieter nicht kündigen. Erst nach einer Verlängerungszeit von zehn Jahren ist eine Kündigung ohne Grund möglich, mit drei Monaten Frist. Vorher braucht er einen gesetzlichen Grund, etwa Eigenbedarf oder eine grundlegende Sanierung – und muss dafür klagen (Art. 350).

Vorsicht bei der „Räumungsverpflichtung"

Manche Vermieter legen beim Vertragsabschluss eine vorbereitete Räumungsverpflichtung (tahliye taahhüdü) zur Unterschrift vor. Nach Art. 352 TBK ist eine solche Verpflichtung für Wohnungen nur wirksam, wenn sie schriftlich und erst nach der Übergabe der Wohnung abgegeben wird. Unterschreiben Sie keine undatierten oder blanko Erklärungen.

Mietvertrag und İkamet

Beim Erstantrag auf eine Aufenthaltserlaubnis verlangt e-İkamet als Wohnnachweis einen notariell beglaubigten Mietvertrag (alternativ z. B. eine Tapu). Planen Sie den Notartermin gemeinsam mit dem Vermieter ein. Mehr dazu im Ratgeber Aufenthaltserlaubnis verlängern.

Gut zu wissen

  • Bei Streit über Miete oder Räumung ist seit September 2023 vor einer Klage in der Regel zuerst ein Schlichtungsverfahren (arabuluculuk) vorgeschrieben.
  • Die Wohnung braucht für Strom- und Wasseranmeldungen eine gültige Erdbebenversicherung (DASK) – siehe Strom und Wasser ummelden.
  • Bei Fragen zu einem konkreten Vertrag hilft eine Anwältin oder ein Anwalt (avukat).

Stand und offizielle Quellen

Stand: 28.09.2026. Regeln, Gebühren und Abläufe können sich jederzeit ändern. Bitte prüfen Sie vor jedem Behördengang die aktuellen Angaben auf den offiziellen Seiten – dort gilt immer die neueste Fassung. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.

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